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Schornsteinfegermonopol fällt: Mehr Rechte aber und Pflichten

(Rohrbach, hr)

Michael Kornke, Vorstand des Energie- und Solarvereins Rohrbach dankte Ralf Maul für den informativen Vortag.

Zum 1.1.2013 fällt in Deutschland das Kehrmonopol. Was aber bedeutet dies nun für jeden einzelnen Hausbesitzer? Was ändert sich und vor allem welche Aufgaben können künftig frei vergeben werden? Fragen die derzeit vielen auf den Nägeln brennen. Auch aus diesem Grund drehte sich beim Vortrag des Energie- und Solarverein Rohrbach alles um die Kehrmeister und deren Aufgaben.

„Grundsätzlich muss man künftig zwischen hoheitlichen und handwerklichen Tätigkeiten unterscheiden“, begann Bezirkskaminkehrer Ralf Maul seinen Vortrag. Hoheitliche Aufgaben darf auch künftig nur der bevollmächtigte Kehrmeister durchführen. Darunter fallen nicht nur Baustellenabnahmen, sondern auch die Feuerstättenschau sowie die Mängelverfolgung. Das Kehren und Messen hingegen kann künftig jeder zugelassene Schornsteinfeger übernehmen.

„Sie können also ihren Kaminkehrer künftig frei wählen“, so Ralf Maul. Allerdings bringt diese neue Freiheit auch eine gewisse Verantwortung mit sich, denn nach wie vor ist der Hausbesitzer verpflichtet in festgelegten Abständen kehren und messen zu lassen. Was nun also noch bis Ende des Jahres in der Verantwortung des Bezirkskaminkehrers liegt, geht ab 1.1.2013 in den Verantwortungsbereich jedes eigenen Hausbesitzers über.

„Im Feuerstättenbescheid werden die Kehr- und Messfristen eingetragen“, so Maul weiter. Sollte jemand seiner Kehrpflicht nicht nachkommen, wird vom zuständigen Landratsamt die Maßnahme angeordnet. Darunter ist aber nicht nur zu verstehen, dass ein Hausbesitzen keinen Schornsteinfeger beauftragt hat, sondern unter Umständen auch, dass er den Bescheid nicht rechtzeitig an den bevollmächtigen Kaminkehrer weitergeleitet hat. „Nun wird das Landratsamt nicht sofort eine Ersatzmaßnahme anordnen, sondern zunächst eine weitere Frist setzen. Erst wenn diese auch verstrichen ist dann wird der bevollmächtigte Kaminkehrer beauftragt, den entsprechenden offen zu kehren und zu messen.“, so Ralf Maul weiter.

Vollbesetzt: Das kleine Nebenzimmer im „Alten Wirt“, war bis auf den letzten Platz gefüllt.

Während man als Hausbesitzer beim Kehren und Messen den Schornsteinfeger frei wählen kann, gibt es aber nach wie vor zahlreiche Tätigkeiten, die in den Zuständigkeitsbereich des bevollmächtigten Kaminkehrers fallen. „Nicht nur die Feuerstättenschau, sondern auch die Bauabnahme sind auch weiterhin hoheitliche Aufgaben.“, so Ralf Maul. Auch in Zukunft dürfen keine neuen Feuerstätten in Betrieb genommen werden, oder gravierende Veränderungen an bereits bestehenden Anlagen vorgenommen werden, ohne diese vom bevollmächtigten Kaminkehrer überprüfen zu lassen. „Sollte dies dennoch geschehen, steht der Hausbesitzer im Schadensfall ohne Versicherungsschutz da“, erklärte Maul weiter.

Auch die Überprüfung der bereits vorhandenen Feuerstätten bleibt weiterhin in den Händen des staatlich beauftragten Kaminkehrers. Zweimal alle sieben Jahre werden diese künftig überprüft und den Besitzern dann entsprechende Bescheide ausgestellt. „Hier gilt auch weiterhin der Hausbesitzer muss den bevollmächtigten Schornsteinfeger den Zutritt zum Haus gestatten, andernfalls kann dies erzwungen werden“, so Ralf Maul weiter.

Nun da also klar ist dass der Bürger mehr Freiheit in der Wahl seines Schornsteinfegers haben wird, stellt sich die Frage nach dem Preis. „Klar die hoheitlichen Aufgaben werden gemäß der entsprechenden Gebührenordnung abgerechnet. Kehr- und Messtätigkeiten können andererseits mit dem Handwerker frei verhandelt werden“, erläutert Ralf Maul. Ob dies für den einzelnen künftig eine Kostenersparnis bedeutet wird sich zeigen, klar ist auch, diejenigen, die auch künftig ihrem Bezirkskaminkehrer vertrauen, erhalten ab Januar grundsätzlich zwei Rechnungen: Eine über die hoheitlichen Aufgaben und eine weitere für das Kehren und Messen.

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