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Pflege im Alter – das neue Pflegestärkungsgesetz

(Rohrbach, wk)

Zu einem recht informativen Vortrag über das neue Pflegestärkengesetz hatte die Projektgruppe „Senioren und Menschen mit Behinderung“ die AOK-Pflegeberaterin Irmtraud Maikow aus Ingolstadt eingeladen, die das alte Pflegegesetz mit den neuen Regeln verglich und unterm Strich feststellte, dass die Neuregelung für Pflegebedürftige besser geworden ist.


Referentin Irmtraud Maikow (AOK) und Elfi Schmid (Projektgruppe/Seniorenbeauftragte)

 

Irmtraud Maikow ist für die AOK als Pflegeberaterin für die Stadt Ingolstadt, die Landkreise Pfaffenhofen, Eichstätt und Beilngries und Neuburg zuständig. Durch ihre langjährigen Erfahrungen konnte sie aus „dem Nähkästchen plaudern“. So hat sich das Antragsverfahren auf Pflegehilfe nicht verändert. Nach dem Antrag der Pflegebedürftigen oder ihrer Betreuung kommt der Medizinische Dienst zur Begutachtung der persönlichen Situation der Pflegebedürftigen. Das Gutachten geht dann an die Pflegekasse und wenn jemand nicht damit einverstanden ist, kann er begründeten Widerspruch einlegen, und wenn dem nicht abgeholfen wird, beim Sozialgericht klagen, wobei bei gut begründetem Widerspruch oder Klage die Erfolgschancen recht hoch sind. Auch Krankenhäuser oder Reha-einrichtungen können Anträge bei der Pflegekasse stellen, wobei dann der Medizinische Dienst nach Aktenlage vorläufig entscheidet.


Bis 31.12.2016 wurde nach den Kriterien Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung entschieden, dabei wurde der tägliche Zeitaufwand der Hilfe bei diesen Kriterien für die Beurteilung der Pflegestufe herangezogen. Für die Pflegestufe I waren mindestens 90 Minuten, davon mindestens 46 Minuten in der Grundpflege zugrunde gelegt, bei der höchsten Pflegestufe III 5 Stunden, davon mindestens 4 Stunden in der Grundpflege. Im neuen Gesetz sind Personen pflegebedürftig bei Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder bei Fähigkeitsstörungen, die deshalb der Hilfe anderer bedürfen. Die Personen müssen körperliche oder psychische Schädigungen aufweisen oder Beeinträchtigungen körperlicher, kognitiver oder psychischer Funktionen haben und deshalb gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Diese Belastungen müssen voraussichtlich für mindestens 6 Monate bestehen. Es entscheidet künftig der Grad der Selbständigkeit bei der Durchführung der Aktivitäten und der Gestaltung von Lebensbereichen in 6 verschiedenen Modulen. Dabei wird auf minutengenaue Zeiterfassung verzichtet, es wird ganzheitlich der Begriff der Selbständigkeit definiert und Punkte zwischen 0 bis 100 vergeben mit einer abschließenden Einstufung in eine der 5 Pflegegrade. Die Feststellungen werden in einem umfangreichen Fragebogen festgehalten. Dementsprechend gibt es Geldleistungen sowie ambulante und stationäre Sachleistungen. Wenn ambulante Sachleistungen (Pflegedienst) nicht voll in Anspruch genommen werden, kann der Restbetrag als restliche Geldleistung in Anspruch genommen werden. Und wenn Familienangehörige pflegen, gibt es nur Geldleistungen und wer nur den ambulanten Pflegedienst in Anspruch nimmt, bekommt keine Geldleistungen, dies gilt auch bei voller Pflegeheimunterbringung.


Niemand der bisher Pflegebedürftigen soll durch das neue Gesetz schlechter gestellt werden, Altfälle werden automatisch umgestellt.
Der recht interessante Vortrag produzierte auch viele Fragen von den Anwesenden, die von der Referentin beantwortet werden konnten, doch auf die Frage, warum es in Bayern keine Nachtpflege gebe, die ja auch im Gesetz verankert ist, musste sie leider passen. In anderen Bundesländern gibt es sie dagegen schon.

 

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