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Ganz klares "Nein"

(Au/Hallertau, sia)

Im linken Teil der Wiese soll das Mehrfamilienhaus gebaut werden.

Ein klares „Nein“ gab es im Bauausschuss zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses an der Bergmannstraße in Au. Nicht weil die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit seitens der Gemeinde fehlte, sondern weil das Bauvorhaben im direkte Überschwemmungsgebiet am Leitersdorfer Bach liegt.


Wohnraum wird nach wie vor dringend benötigt und könnte in Au um sieben weitere aufgestockt werden. Das Gebäude mit integrierten Garagen und den dazu erforderlichen Außenstellplätzen fügt sich in die nähere Umgebung ein. Hört sich alles gut an und für eine Genehmigung spräche eigentlich nichts dagegen. Aber direkt am Leitersdorfer Bach im Überschwemmungsgebiet, da sahen Bürgermeister Karl Ecker einschließlich der Gemeinderäte des Bauausschusses massive Probleme. Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Freising sollte das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden, jedoch mit dem Hinweis auf das faktische Überschwemmungsgebiet und der Bitte um intensive Prüfung nach dem Bauordnungsrecht. Diese beiden Belange sind aber nicht Sache der Gemeinde, sondern des Landratsamtes.
„Wir lassen Modelle vom Wasserwirtschaftsamt erstellen und das Landratsamt stellt sich darüber. 2/3 der Fläche würden bei einem Hochwasser überschwemmt werden“, sah Hans Sailer die Sache als problematisch an. Der gleichen Meinung waren Heiner Barth und Martin Hellerbrand: „Wir machen und die Arbeit und das Landratsamt übergeht uns. Bei anderen Bauvorhaben im Überschwemmungsgebiet lehnen wir ab und hier würden wir es genehmigen“. Karl Ecker sah sich in Sachen Hochwasser als gebranntes Kind. „Sei 40 Jahren kämpfen wir nun schon gegen den Leitersdorfer Bach und haben unsere Erlebnisse gehabt. Häuser waren unter Wasser und es gab viele Beschwerden. Es hilft nichts, man muss sich den Gegebenheiten anpassen“. Der Bauantrag wurde seitens der Gemeinde einstimmig abgelehnt, mit dem Hinweis an das Landratsamt Freising, die Lage im Überschwemmungsgebiet zu beachten und ein intensive Überprüfung im Sinne des Bauordnungsrechtes durchzuführen.
 

 

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