Wenn der Uhu mehrmals ruft
(Pfaffenhofen, rt)Rechtsanwältin Iris Meeßen
Um Rechtsfragen zur Windkraft ging es am gestrigen Abend im Rahmen der „Energie für alle Woche“ vom Energie- und Solarverein (ESV) Pfaffenhofen im Stockerhof. Die darauf spezialisierte Rechtsanwältin für Bau- und Planungsrecht Iris Meeßen zeigte dabei unter anderem auf, wie verzwickt die gegenwärtige Lage ist. Artenschutzrechtliche Hürden zu überwinden gibt es mit dem bald frisch aufgelegten Windenergie-Erlass, doch auch in dieser Frage machte Meeßen Hoffnung.
Schon beinahe vorsichtig wie ein Jurist formulierte ESV-Vorstandsmitglied Markus Käser seine Bedenken: „Da gibt es jetzt wiederum Regelungen, die sich möglicherweise auch auf unseren Teilflächennutzungsplan auswirken könnten“ Dabei bezog er sich auf die erwartete Reform des Windenergie-Erlasses vom 20. Dezember 2011. Seit Inkrafttreten der 10-H-Regelung im Herbst des vergangenen Jahres bereitet nämlich das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologieneufassung eine Neufassung vor.
Wenn der Uhu ruft
Dort stünden so Dinge drin, formulierte Käser, wie die, dass man künftig bei der artenschutzrechtlichen Prüfungen „dem Uhu sechs statt drei Monate zuhören muss.“ Die Anträge für Windräder in Bayern seien dementsprechend zurückgegangen auf unter 15 heuer. Man habe also eine Konfusion in der Branche erreicht, genau das, was man wollte, mutmaßte der ESV-Vorstand. Weiter bezeichnete er die im Koalitionsvertrag vereinbarte Förderung, die künftig über Ausschreibungen ermittelt werden soll, anstatt wie bisher einer festen Einspeisevergütung, als Sargnagel für die Windkraft. Eine Kommune wisse dann nicht, wer genau in die von ihr ausgeschriebene Fläche hineinbaue und damit werde sie keinen Bebauungsplan mehr aufstellen.
ESV-Vorstand Markus Käser
Meeßen holte in ihren Ausführungen weit aus und beschrieb vom Privilegierungstatbestand über die Länderöffnungsklausel bis hin zur Popularklage das weite Feld der rechtlichen Aspekte zur Windkraft. Die diversen Gesetzesänderungen machten den Windkraftanlagenbau unsicher, sagte die Juristin. Die Abfolgen der entsprechen Wendungen sei dabei interessant, formulierte sie spitz. Allerdings sah sie für den Landkreis Pfaffenhofen „keine größeren Probleme.“ Am Landratsamt wird derzeit ja der Teilflächennutzungsplan Windkraftanlagen für die räumliche Steuerung in den 19 Landkreiskommunen geprüft, nachdem vorige Woche die jeweiligen Unterlagen dort eingegangen sind. „Die Gemeinden müssen aktiv etwas tun, wenn sie Windkraft wollen“, sagte Meeßen.
Teure Windkraft
Es stehe bevor, dass Fördermechanismus und die Finanzierung von Windenergieanlagen geändert werde. Bisher seien diese über die EEG-Förderung oder über Marktprämien gefördert worden. Dieses System wolle der Bundesgesetzgeber ändern über die Ausschreibung von Anlagen. Dabei würden entsprechende Strommengen ausgeschrieben auf die sich ein Projektant bewerben könne. Meistens werde dann der billigste genommen. Käser merkte dazu an, dass im sonnenreichsten Bundesland Bayern die benötigten Flächen so teuer seien, dass sich daraus ein neuer Verhinderungsgrund für Windkraft ergebe. Überdies bestehe die Gefahr, dass eine Gemeinde beispielsweise mit einem überörtlichen Projektanten nicht auskomme und schon deshalb keinen Bebauungsplan für das Windrad aufstelle.
Beim kommenden, dann überarbeiteten Windenergie-Erlass gehe es im Wesentlichen weniger um die 10-H-Regelung - „da steht nicht viel drin“ - interessanter seien die Änderungen zum Planungsrecht, Naturschutz, Immissionsschutz und zum Denkmalschutz, erläuterte Meeßen.
Kampf mit Artenschutz
„Was meiner Meinung nach der Hauptunterschied ist, dass es für die artenschutzrechtlichen Gutachten jetzt ein bisschen geänderte Regelungen gibt“, sagte Meeßen. Das erhöhe den Aufwand und damit die Kosten. „Und wenn der neue Windenergie-Erlass erst dann da ist, dann man eben ein neues Gutachten machen, um die entsprechenden artenschutzrechtlichen Anforderungen zu erfüllen.“ Der große Kampf bei Genehmigungsverfahren werde nicht im Planungsrecht, sondern beim Emissionsschutzrecht und dem Artenschutzrecht geführt. „Der große Kampf ist, dass die Genehmigungsbehörden eigentlich auch gerne lieber nein sagen würden, um auf Nummer sicher zu gehen“, sagte Meeßen. „Rein rechtlich dürfen Sie das nicht, aber man kann natürlich über entsprechende artenschutzrechtliche Positionierungen oder entsprechende Gutachten dann trotzdem hinkommen.“
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