Komplizierte Materie
(Pfaffenhofen, rt)
Sauer aufgestoßen sind dem sozialdemokratischen Pfaffenhofener Stadtrat Peter Feßl die auf den Pendlerparkplätzen am Bahnhof abgestellten Fahrzeuganhänger von Unternehmen, die diese scheinbar als Dauerwerbefläche und nicht als Transportmöglichkeit nutzen. Seinem Ärger darüber machte er in der vergangenen Stadtratssitzung Luft (Hallertau.info berichtete). Die Polizei äußerte sich bereits und nun gibt es dazu auch eine Stellungnahme des Landratsamtes.
Ulrich Pöpsel von der Polizeiinspektion Pfaffenhofen wies gegenüber unserer Zeitung unter anderem darauf hin, dass es sich bei Anhängern mit Werbung um eine unerlaubte Sondernutzung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz handeln könne. Darüber habe gegebenenfalls das Landratsamt zu entscheiden.
Bei der Frage nach der Zulässigkeit von sogenannter „Anhängerwerbung“ seien verschiedene Rechtsbereiche zu betrachten, sagt die Sprecherin der Pfaffenhofener Kreisbehörde Alice Köstler-Hösl. Das Straßenverkehrsrecht bestimme in § 12 Absatz 3b Satz 1 der Straßenverkehrsordnung, dass „mit Kraftfahrzeugen ohne Zugfahrzeug (…) nicht länger als zwei Wochen geparkt werden dürfe. „Die Ahndung als Ordnungswidrigkeit setzt aber eine genaue Beobachtung und Dokumentation des Parkens voraus. Gegenstand der Prüfung ist hier nicht die Werbewirkung, sondern das verkehrswidrige Parken des Anhängers.“
Gemeingebrauch und Sondernutzung
Das Straßenrecht unterscheide hier zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzung. „Grundsätzlich ist die Benutzung der öffentlichen Straßen und ihrer Bestandteile im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet, was als Gemeingebrauch bezeichnet wird“, so Kösler-Hösl. Der Gemeingebrauch umfasse in erster Linie den Verkehr im engeren Sinne, das heißt, im Sinne von Fortbewegung, Ortsveränderung, Transport, aber auch den ruhenden Verkehr. „Jede darüberhinausgehende Nutzung ist eine Sondernutzung und als solche erlaubnispflichtig. Die Rechtsgrundlagen dafür finden sich in Artikel 14, 18 und 18a des Bayerisches Straßen- und Wegegesetzes.“
Anhänger mit Werbebotschaften könnten im Rahmen des Gemeingebrauchs am fließenden Verkehr teilnehmen und auch das kurzzeitige Abstellen im Zusammenhang mit Transportaufgaben sei im Rahmen des Gemeingebrauchs zulässig (Teilnahme am ruhenden Verkehr).
Jeder Fall ist einzeln zu prüfen
Die Landratsamtssprecherin stellt aber auch klar: „Das Abstellen von Anhängern auf öffentlichen Verkehrsflächen, die durch ihre Bauweise ausschließlich Werbezwecken dienen, ist immer eine erlaubnispflichtige Sondernutzung.“ Für Anhänger, die nicht ausschließlich der Werbung dienen beziehungsweise zu dienen geeignet sind gelte folgendes: „Eine Sondernutzung liegt dann vor, wenn die Nutzung als Werbemittel der vordringliche Zweck ist. Dies ist in jedem Einzelfall zu beurteilen. Folgende Kriterien spielen beispielsweise dabei eine Rolle: Wie lange wird der Anhänger abgestellt? Wie lange sind die durchschnittlichen Abstellzeiten in diesem konkreten Gebiet? Wie regelmäßig wiederholend wird der Anhänger dort abgestellt? Wie ist die Werbebotschaft gestaltet? Wie vorteilhaft ist der Abstellort für die Werbewirkung (Einsehbarkeit, Verkehrsdichte)? Wie weit entfernt ist der Wohn- oder Geschäftssitz? Ist der Anhänger an einer Zugmaschine befestigt?“ Eine Einzelfallbetrachtung sei bei dieser Problematik immer erforderlich.
Zu prüfen sei dabei auch, ob gegen den Werbeanhänger wegen der dauerhaften Aufstellung auf der Grundlage des Baurechts vorgegangen werden kann, was eine Baubeseitigungsanordnung nach Artikel 76 Bayerische Bauordnung sein könnte. Doch auch in dieser Hinsicht sei eine Einzelfallprüfung erforderlich.
Einig sind sich die beteiligten Behörden und Verwaltungen ganz offenbar darin, dass das Thema "Anhängerwerbung im öffentlichen Straßenraum" juristisch umstritten ist und es in der Praxis etliche Hürden zu überwinden gibt, ehe von kommunaler beziehungsweise staatlicher Seite dazu eingegriffen werden kann.
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