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Gerechte Verteilung der Abwassergebühren

(Nandlstadt, sia)

 

Der Markt Nandlstadt arbeitet weiter an der Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr. Nach Rücksprache mit der Kommunalaufsicht des Landratsamtes und des bayrischen Gemeindetages ist jetzt zu klären, welche Ortsteile für die Niederschlagswassergebühren herangezogen werden und wie mit Kanälen oder Leitungen umgegangen wird, die durch private Grundstücke verlaufen.


Es war eine Sitzung mit Zeitvorgage am vergangenen Donnerstag. Spätestens um 20.45 Uhr sollte Schluss sein, egal wie weit man ist, da um 21.00 Uhr das Fußballspiel Deutschland – Polen lief. Bürgermeister Jakob Hartl spielte auf den fünften Tagesordnungspunkt an, der mehr Diskussionsbedarf verlangte. Die zuständige Sachbearbeiterin im Rathaus Christine Heinzlmair erklärte dazu ausführlich den momentanen Sachverhalt. Das erste Problem stellen die Ortsteile ohne Schmutzwasserkanal, jedoch mit Regenwasserkanal dar. In der Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Marktes heißt es, dass der Markt eine gemeindliche Entwässerungseinrichtung betreibt. Art und Umfang bestimmt der Markt. Es findet sich jedoch nirgends, welche Kanäle zur gemeindlichen Entwässerungseinrichtung gehören. Bei den Regenwasserkanälen in den Ortsteilen stellt sich nunmehr die Frage, ob diese Teil der gemeindlichen Entwässerungseinrichtung sind oder nicht. Die Anwohner in den Ortsteilen konnten bisher ohne Einschränkung die Regenwasserkanäle im öffentlichen Bereich für Ableitung ihres Niederschlagswassers kostenlos nutzen. Der Markt Nandlstadt hat bisher die, wenn auch geringen Kosten, getragen. Der Einwand, dass die Anwohner die Kanäle selbst gebaut haben, kann rechtlich nicht berücksichtigt werden, da bis zum Jahr 1974 für die männlichen Bewohner der Hand- und Spanndienst gesetzlich vorgeschrieben war. Zu jenen Zeiten war es durchaus üblich, dass die Gemeinde die Materialkosten übernommen hat und die Männer im Rahmen der Hand- und Spanndienste den Kanal selbst gebaut haben. Das war zu diesen Zeiten einfach so, erläuterte Heinzlmair in ihrer Ausführung.
Ein weiteres Argument der Ortsteilbewohner ist, dass sie nicht an die Kläranlage angeschlossen sind. Sie vertreten die Meinung, nur wer an die Kläranlage angeschlossen ist müsse auch Niederschlagswassergebühren bezahlen. Ob das Niederschlagswasser über die gemeindliche Kläranlage entsorgt wird oder nicht, ist aber ohne Bedeutung.
Aufgrund der vorliegenden Rechtslage sind die Ortsteile ohne Schmutzwasseranschluss jedoch mit Regenwasserkanal, bei der Erhebung der Niederschlagswassergebühr heranzuziehen. Jedem betroffenen Grundstückeigentümer sollte aber die Möglichkeit eingeräumt werden, ihr Niederschlagswasser durch den Bau eines Sickerschachtes auf seinem eigenen Grund versickern zu lassen.
Das zweite Problem stellen die Ableitungen durch Privatgrundstücke, die Verrohrung der Nandl und Alte Nandls dar. Das Fließgewässer „Nandl“ ist im Bereich des Marktes verrohrt. Diese Verrohrung führt teilweise durch Privatgrundstücke. Ob Grunddienstbarkeiten vorhanden sind, ist mehr als fraglich. Nach Auffassung der Kommunalaufsicht entbindet der Verlauf der Nandlverrohrung die Grundstückseigentümer nicht grundsätzlich von der Gebührenpflicht. Jedoch müssten sie entschädigt werden. Dies könnte beispielsweise durch eine Sondergenehmigung erfolgen, dass als Entschädigung die festgesetzte Niederschlagswassergebühr nicht erhoben wird. Das gleiche gilt für den Verlauf der „Alten Nandl“ und die Ableitung des Niederschlagswassers durch Privatgrundstücke.
Bevor jetzt alle Bürger „durcheinander kommen“ und Bescheide verschickt werden, soll das Planungsbüro Wipfler beauftragt werden, eine genaue Gebührenberechnung aufzustellen. Dessen waren sich die Markträte einig. Das Büro soll berechnen wie viele Kosten nicht nur auf die Ortsteile, sondern auf die ganze Gemeinde zukommen. Erst dann werden entsprechende Bescheide verschickt.
 

 

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