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Biogasanlage in Eschelbach wird erweitert

(Eschelbach / Pfaffenhofen , hal/rt)

 

Für eine bestehende Biogasanlage in Eschelbach hat das Landratsamt Pfaffenhofen kürzlich auf Antrag eine Genehmigung erteilt. Der Hintergrund: Die Gasverwertung soll künftig nicht mehr kontinuierlich mit gleichbleibender Leistung erfolgen, sondern wird dem Netzfahrplan des Netzbetreibers entsprechend den Markterfordernissen angepasst.

Aus den Antragsunterlagen ergibt sich, dass sich die einzuspeisende Strommenge um etwa 5 Prozent erhöht. Die Voraussetzungen für einen positiven Bescheid (mit Auflagen) waren erfüllt, so dass die Antragstellerin hatte damit einen Anspruch auf Genehmigung hatte, erläutert das Landratsamt. Im Rahmen des Bauvorhabens wird zum Beispiel das Gärresteendlager mit Foliengasspeicher neugestaltet, ferner werden die beiden bereits bestehenden Blockheizkraftwerke erneuert und ein weiteres aufgestellt. Geplant ist auch die Neuausführung der Gasfackel, die Neuerrichtung einer Einwallung mittels Spundwand sowie die Erhöhung der Gesamtfeuerungswärmeleistung.

Die im Bescheid nun festgelegte maximale Biomasse wird nur unwesentlich erhöht und entspricht der Festsetzung des Marktes Wolnzach im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.116 Sondergebiet „Biogasanlage Höckmeier – 2. Änderung“. Das Landratsamt weist darauf hin, dass die Änderungen grundsätzlich nicht in Zusammenhang mit der Erweiterung des Hähnchenmastbetriebs stehen, sondern eine davon unabhängige unternehmerische Tätigkeit darstellen.

Im Rahmen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung muss die Antragstellerin zahlreiche Nebenbestimmungen beachten, insbesondere zum Baurecht, zur Luftreinhaltung, zum Lärmschutz, zum anlagenbezogenen Gewässerschutz, zum Schutz der Arbeitnehmer, zur Anlagensicherheit und zum Naturschutz. Das Landratsamt legt großen Wert auf die Feststellung, dass die Genehmigungsanforderungen bei der Bauausführung und beim Betrieb eingehalten werden. Damit wird sichergestellt, dass im Einwirkungsbereich der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und für die Nachbarschaft vermieden werden.
 

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