Eine sensible Angelegenheit
(Kelheim, hal/sh)Beim zweiten „Runden Tisch Hospizarbeit und Palliativversorgung Landkreis Kelheim“ gibt Medizinanwalt Wolfgang Putz wertvolle Hinweise zum Spannungsfeld zwischen Patientenverfügung und medizinischer Indikation. Die Anwesenden waren sich einig, dass die Palliativversorgung im Landkreis langfristig sichergestellt werden muss.
Mehr als 50 Personen waren der Einladung des Regionalmanagements des Landratsamtes sowie Hospizvereins Landkreis Kelheim sowie der KEB gefolgt. Viele der Gäste kannten sich schon vom ersten Runden Tisch in 2017 und nahmen die Gelegenheit zum weiteren Austausch und Vernetzung bei Kaffee und Kuchen gerne an. Ein Zugpferd war der angekündigte Vortrag „Recht am Lebensende“ im Anschluss an den Runden Tisch.
In seinem Grußwort wies Landrat Martin Neumeyer auf die Wichtigkeit des Netzwerktreffens hin. Mit Blick auf die „Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen“, die im Mai 2017 von 12 Institutionen und dem Landkreis unterzeichnet worden war, zeigte sich Martin Neumeyer zuversichtlich, dass der Landkreis sich auf dem richtigen Weg befindet auch mit der aktuellen Neuorientierung der Goldbergklinik.
Die Brückenpflege der Goldbergklinik leistet hier in Zusammenarbeit mit Palliamo e.V. sowie weiteren spezialisierten ambulanten Diensten eine hoch geschätzte Arbeit, die das Angebot der Ilmtalklinik in Mainburg und Goldbergklinik in Kelheim unterstützt. Ans Eigemachte ging es im zweiten Teil des Tages: Für einen Fachvortrag hatte das Regionalmanagement den bundesweit bekannten Medizinanwalt Wolfgang Putz aus München engagiert. Wolfgang Putz stellte souverän und mit großer Empathie die neueste Rechtsprechung zur Therapie am Lebensende dar.
Mit ergreifenden Beispielen zeigte er, dass ein ärztlicher Eingriff für lebenserhaltende Maßnahmen durch die Indikation (= Behandlungsmaßnahme, die bei einem bestimmten Krankheitsbild angemessen ist und zum Einsatz kommen soll) und durch den Patientenwillen gerechtfertigt sein muss. Letzterer sticht im Zweifelsfall die Indikation, d.h. ein ärztlicher Eingriff muss immer auf einer Therapiezielbestimmung plus dem Willen des Patienten beruhen. Im Fall einer Hirnschädigung und nicht mehr möglichen Willensäußerung ist die Patientenverfügung ein Dokument größter Wichtigkeit. Putz rät dazu, die Version des Bayerischen Justizministeriums zu nutzen.
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