Schülerbeförderung: Kostenfreiheit und Rückerstattung
(Mainburg/Kelheim, hal/sh)Welche weiterführende Schule soll unser Kind besuchen? Werden die anfallenden Fahrtkosten übernommen? Wer ist zuständig? Diese Fragen stellen sich Eltern, deren Kinder weiterführende Schulen besuchen wollen. Zur Klarstellung sollen die folgenden allgemeinen Ausführungen dienen. Einzelheiten müssten mit den jeweiligen Sachbearbeiterinnen besprochen werden.
Das Landratsamt Kelheim ist als Aufgabenträger zuständig für die notwendige Be-förderung von Schülern zu öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Realschulen, Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10, Gymnasien bis einschließlich Jahrgangsstufe 10, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 und Berufsschulen mit Vollzeitunterricht (10. Klasse, z. B. Berufsgrundschuljahr), wenn der Schulweg länger als drei Kilometer ist.
Die Beförderungspflicht zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht besteht nur zur nächstgelegenen Schule. Nächstgelegene Schule im Sinne des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs bzw. der Schülerbeförderungsverordnung ist diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildung- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Entscheidendes Kriterium ist somit die Höhe der Fahrtkosten.
Grundsätzlich können die Eltern für ihre Kinder die Schule aussuchen, die sie als geeignet empfinden. Die Fahrtkosten werden jedoch nur zur nächstgelegenen Schule vom Landkreis Kelheim übernommen. Wichtig ist daher, Kinder im Zweifelsfall erst nach vorheriger Rücksprache mit dem Landratsamt Kelheim an der jeweiligen Schule schriftlich anzumelden, um die Übernahme der Fahrtkosten durch den Landkreis Kelheim sicher zu stellen.
Erstattungsverfahren ab Jahrgangsstufe 11
Eine andere Verfahrensweise ist für Schülerinnen und Schüler ab Jahrgangsstufe 11 an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Schulen, wie z. B. Gymnasien, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen usw. vorgesehen. In diesen Fällen müssen die Fahrkarten von den Eltern gekauft werden. Mit dem Antragsformular, den Originalfahrkarten und der Schulbestätigung kann für das vergangene Schuljahr bis spätestens 31.10. nachträglich die Erstattung der Fahrtkosten beim Landratsamt Kelheim beantragt werden. Zu beachten ist hierbei, dass es sich um eine Ausschlussfrist handelt. Erstattet werden nur die notwendigen Fahrtkosten (günstigster Tarif) zur nächstgelegenen Schule minus dem gesetzlich festgelegten Eigenanteil (Familienbelastungsgrenze) von derzeit 440 €.
Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeuges
Der Einsatz eines privaten Kraftfahrzeuges kann nur anerkannt werden, sofern die Fahrten notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher sind. Notwendigkeit liegt vor, wenn eine Beförderung nicht mit anderen Verkehrsmitteln möglich ist. Hier wird Wegstreckenentschädigung gewährt. Bei unzumutbaren Wartezeiten können nur die Kosten angesetzt werden, die auch bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfallen würden.
Die Wirtschaftlichkeit ist in jedem Einzelfall zu prüfen. Fahrtkosten sind nur erstattungsfähig, sofern das Landratsamt Kelheim die Notwendigkeit oder Wirtschaftlichkeit vorher schriftlich anerkannt hat. Da es verschiedene Fallkonstellationen gibt, wird ein Gespräch mit dem Landratsamt empfohlen. Der erforderliche Antrag ist sinnvoller Weise zu Beginn des Schuljahres einzureichen, spätestens jedoch am 31.10. für das vergangene Schuljahr.
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