Stadtrat lehnt Antrag der ÖDP ab
(Mainburg, sh)Spielstätten wie diese in der Walther-Schwarz-Straße gibt es im Stadtgebiet mehrere
„Wir können Vergnügungsstätten nicht grundsätzlich ausschalten“, lautete das Kommentar von Bürgermeister Josef Reiser bezüglich eines Antrags der ÖDP-Fraktion zur Erstellung eines Konzepts für die Ansiedlung von Vergnügungsstätten. Derzeit sind im Stadtgebiet elf Spielhallen und ein Wettbüro gemeldet. Die Mehrheit im Stadtrat zeigte sich von der Idee, ein Fachbüro mit der Erstellung eines gesamtstädtischen Leitplans zu beauftragen, letztlich nicht überzeugt.
Schon vor ein paar Jahren erregte die Vielzahl an Spielhöllen in der Hopfenstadt unangenehm für Aufsehen. Diese Entwicklung habe die Stadt kritisch verfolgt, zumal alle elf Spielhallen im Mainburger Stadtgebiet unter baurechtlichem Bestandsschutz stehen. Das Ansiedeln von neuen Vergnügungsstätten konnte man durch die vorhandenen Stellplatzsatzungen glücklicherweise eindämmen. Die ÖDP-Fraktion um Konrad Pöppel und Annette Setzensack plädierte nun nachhaltig für ein geschlossenes Konzept, um nutzungsstrukturellen Konflikten vorzubeugen, die sich wiederum negativ auf die Ansiedlung von neuem Gewerbe in der Nähe von Spielhallen auswirken. Setzensack befürchtet vor allem einen „trading-down Effekt“. Viele Kommunen sehen sich dem zunehmenden Ansiedlungsdruck von Spielhallen und anderen Stätten gegenüber. Störpotentiale können entstehen, wenn z.B. das Image der Stadt durch die vorhandenen Lokale geschädigt wird oder traditionelle innerstädtische Nutzungen wie Einzelhandel oder Gastronomie verdrängt werden.
Noch sei es laut Setzensack aber nicht zu spät dagegen anzusteuern. Eine klare Regelung schaffe einerseits Rechtssicherheit für die Betreiber. Andererseits entstehe eine positive Außenwirkung für die Stadt, weil sie planerisch wirke und städtebauliche Fehlentwicklungen verhindere. Aufgezeigt wurde die Möglichkeit einer Bauleitplanung für den Innenbereich der Stadt Mainburg. Weil es sich im unbeplanten Bereich der Innenstadt um ein Mischgebiet handelt, sind dort Vergnügunsstätten grundsätzlich zulässig. Unter den Begriff Vergnügungsstätte fallen per Definition Eventhallen, Discotheken, Swingerclubs, Billardcafés, Sex-Kinos und Erotikläden. Ob ein Wettbüro ebenfalls dazuzählt, ist laut Gesetz nicht eindeutig festgelegt. Am Ende war die Mehrheit im Stadtrat allerdings gegen den Antrag mit der Begründung, das Gewerbe würde nur verlagert werden.
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