Zwischen Steuerparagraphen und Gemeinnützigkeit
Vom Bierdeckel, den einst der CDU-Politiker Friedrich Merz propagiert hat, ist man in Deutschland noch meilenweit entfernt. Im Moment kann man wohl eher von einem wahren Steuergesetzdschungel sprechen. „Vor allem bei den Steuererklärungen gilt seitens der Vereine es Einiges zu beachten“, so der BLSV-Kreisvorsitzende Florian Weiß. Gerade weil diese Thematik sehr komplex ist, lud er zur diesjährigen Herbsttagung den BSLV-Referent für Finanzen, Jörg Amann ein.
„Vereine sind aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit weitgehend von der Steuer bereit, aber …“, begann der Experte. Und genau bei diesem Aber liegt das Problem, denn grundsätzlich sind auch Vereine steuerpflichtig. Nach §52 der Gesetzgebung können sie jedoch wegen der Gemeinnützigkeit davon befreit werden. Allerdings sind diese Befreiungen auch an klare Bedingungen geknüpft. So müssen Vereine nicht nur gemeinnützige, mildtätige Zwecke verfolgen, sondern diese müssen auch ausdrücklich in der Satzung aufgeführt sein.
„Ein Sportverein, kann, wenn in seiner Satzung nur die Förderung des Sportes steht, zwar eine Theatergruppe gründen, aber er darf dieser keine Finanzmittel, wie beispielsweise Übungsleiterpauschalen, zukommen lassen, weil der Zweck, nicht der Satzung entspricht“, erläuterte Jörg Amann. Dass dies aber nicht nur bloße Gedankenspiele sind, sondern dass die Finanzbehörden hier durchaus auch sehr genau prüfen, das fügte der Experte weiter an. „Dies kann mitunter sogar zur Insolvenz einzelner Vereine führen, wenn die Steuerklärung nicht stimmt, und die letztlich die Gemeinnützigkeit entzogen wird.“
So sollte man sich im deutschen Paragraphendschungel gut auskennen, um sich am Ende nicht in irgendwelchen Fallstricken zu verheddern. Besonders wies der Experte in diesem Zusammenhang auf den Betrieb der Vereinseigenen Gaststätte hin. „Für diesen Bereich sind in jedem Fall Steuern zu zahlen, da es sich hier um einen wirtschaftlichen Geschäftsbereich handelt“, so Amann.
Auch die zeitnahe Mittelverwendung wurde in diesem Rahmen angesprochen. „Eigentlich müssen die Vereine ihre Mittel innerhalb von zwei Jahren einsetzen, doch auch hier gibt es Ausnahmen“, so der Finanz-Referent des BLSV. So ist es durchaus möglich Rücklagen für größere Projekte, wie der Sanierung einer Sportanlage zu bilden. „Diese können sowohl zweckgebunden, wie auch frei sein.“
Am Ende verwies der Experte noch auf die Aufwandsentschädigung der Übungsleiter. „Oftmals erhalten die Trainer gegen eine Spende eine entsprechende Spendenquittung, die sie dann beim Finanzamt geltend machen können.“ An dieser Praxis ist auch im Grundsatz nichts auszusetzen, dennoch sollten die Vereine darauf achten, dass die entsprechenden Finanzmittel auch vorhanden sind. „Die Gelder können eben nicht drei Mal verwendet werden“, so Amann, der in diesem Zug auf einen aktuellen Fall eines Vereins verwies. Dieser hatte ein Drittel der Zuwendungen im März ausbezahlt und wieder zurückerhalten, ein weiteres Drittel dann drei Monate später und kurz vor Ende des Jahres die Prozedur abermals wiederholt. Diesbezüglich riet der Fachmann auch allen Vereinen mit ihren Übungsleitern Verträge abzuschließen, um letztlich auch rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen.
Florian Weiß, BLSV-Kreisvorsitzender, bedankte sich am Ende für den informativen Vortrag. „Sie haben uns den Komplex der Steuerthematik anschaulich näher gebracht“, so Weiß.
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