Änderung der Ruhefrist bei erdbestatteten Urnen
(Au/Hallertau, sia)
Bisher war es im Markt Au so festgelegt, dass die Ruhefrist bei erdbestatteten Urnen 20 Jahre beträgt. Auf Nachfragen aus der Bevölkerung, ob diese Ruhefrist nicht verkürzt werden könnte, haben sich Bürgermeister und Gemeinderäte auf der jüngsten Sitzung mit dem Thema befasst.
Momentan beträgt die Ruhefrist für erdbestattete Urnen 20 Jahre. Die Ruhezeit ist genauso festgelegt wie bei den Erdbestattungen im Sarg. Hingegen ist festgelegt, dass bei Urnenbestattungen in der Urnennischenwand die Ruhezeit lediglich 10 Jahre beträgt. Nunmehr gab es gelegentlich Nachfragen, ob die Ruhefrist speziell bei erdbestatteten Urnen nicht verkürzt werden könnte. Grund hierfür ist auch die Zahlung von Grabnutzungsgebühren für eine kürzere Dauer. Aus Pietätsgründen würde gegen eine Verkürzung der Ruhefrist nichts sprechen. Voraussetzung wäre allerdings eine Urne aus verrottbarem Material. Hierzu konnte auch Marktgemeinderat Andreas Baumann vom örtlichen Bestattungsinstitut fachliche Auskunft geben. „ in 10 Jahren ist eine Bio-Urne auf jeden Fall weg, sie bestehen meistens aus Maisstärke“. Sie sollen halt keine Rückstände hinterlassen, war Barbara Prügl wichtig. Über die Verkürzung der Ruhefrist auf 10 Jahre erging einstimmiger Beschluss.
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