Hecken sind wertvoller Lebensraum
(Pfaffenhofen, hal/rt)Symbolbild: Raths
Dass Hecken, Feldgehölze und Gebüsche gerodet, abgeschnitten, abgebrannt oder auf andere Weise beseitigt werden, wird während der Herbst- und Wintermonate von den Naturschutzfachleuten des Landratsamtes immer wieder festgestellt. Wer in derartige ökologische bedeutsame Systeme eingreift, gefährdet bei falscher Behandlung jedoch die ohnehin bereits stark bedrohte Kleintierwelt.
„Wir bitten, auf derartige Maßnahmen aus ökologischen Gründen zu verzichten, um die natürlichen Lebensgrundlagen möglichst zu erhalten“, so Anita Engelniederhammer Leiterin der Unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Pfaffenhofen. Da die Natur zum Teil großen Schaden nehmen kann, sollten radikale Pflegemaßnahmen auf keinen Fall vorgenommen werden. „Hecken, lebende Zäune und Feldgehölze verhindern z.B. die Bodenerosion und bieten ebenso wie die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen und ungenutztem Gelände vielen Tieren und Pflanzen vielfältige Lebensmöglichkeiten“ sagt Engelniederhammer.
Vor allem das Abbrennen von Feldrainen, ungenutztem Gelände, Hängen und Hecken zerstöre nachhaltig Fauna und Flora. Es sei daher besonders wichtig, die heimatliche Kulturlandschaft so zu bewahren, wie sie ist. „Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger durch ihr Verhalten dazu beizutragen, die Nist-, Brut- und Zufluchtstätten unserer heimischen Tierwelt zu schützen“, so die Naturschutzreferentin.
Nach den geltenden Rechtsvorschriften ist unter anderem verboten, in der freien Natur etwa Hecken, lebende Zäune. Feldgehölze oder -gebüsche einschließlich der Ufergehölze zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise zu beeinträchtigen. Lediglich vom 1. Oktober bis 28. Februar ist die ordnungsgemäße Nutzung und Pflege, die den Bestand erhält, erlaubt.
„Selbstverständlich kann der Wuchs von Hecken, Feldgehölzen und Gebüschen nicht in vollem Umfang vorhergesehen werden. Zudem führen besondere Wetterereignisse dazu, dass aus Sicherheitsgründen auch während der Schonzeit ein Rückschnitt vorgenommen werden muss. In solchen Ausnahmefällen erteilen wir im Regelfall unverzüglich eine Ausnahmegenehmigung“, erläutert Engelniederhammer.
An Feldgehölzen dürfe das Holz im Übrigen nur insofern genutzt werden, als einzelne Stämme zur Erhaltung des Gehölzes entfernt werden.
Die Untere Naturschutzbehörde bietet hierzu fachliche Beratung auch an Ort und Stelle und steht bei Fragen zur Verfügung. Kontaktmöglichkeit unter der Telefonnummer 08441 / 27-316.
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